Wenn Sie von Geburt an kein Deutscher sind, können Sie eingebürgert werden, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie leben seit mindestens acht Jahren legal in Deutschland.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland (z. B. als freizügiger EU-Bürger oder als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis) oder eine eingeschränkte Aufenthaltserlaubnis, die in einen unbefristeten Aufenthaltstitel umgewandelt werden kann. Eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium reicht jedoch nicht aus.,
  • Sie sind in der Lage, sich und Ihre Angehörigen ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld zu unterstützen: Sie erfüllen diese Anforderung insbesondere dann, wenn Sie sich zum Zeitpunkt der Einbürgerung in einer angemessen bezahlten Beschäftigung befinden.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse: Sie müssen die deutsche Sprache nicht perfekt beherrschen, um eine Einbürgerung zu erhalten. Es genügt, Ihre mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse in einer Sprachprüfung auf mindestens Niveau B1 (Common European Framework of Reference) nachweisen zu können., Ein deutscher Schulabschluss oder ein Berufsausbildungs-oder Hochschulabschluss aus Deutschland sind ebenfalls ein Beweis für Ihre Deutschkenntnisse.
  • Sie haben einen Einbürgerungstest bestanden. Mit dem Bestehen des Einbürgerungstests belegen Sie Ihre Kenntnisse des deutschen Rechts-und Sozialsystems. Haben Sie einen deutschen Schulabschluss oder einen Abschluss in Rechts -, Sozial-oder Politikwissenschaft in Deutschland? Wenn ja, sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, die Einbürgerungsprüfung zu machen: Ihr deutscher Schulabschluss oder Abschluss wird in der Regel in diesem Fall ausreichen., Sie finden einen Fragebogen zur Vorbereitung des Einbürgerungstests im Internet
  • Sie wurden nicht wegen einer Straftat verurteilt: Wenn Sie wegen einer Straftat verurteilt wurden oder im In-oder Ausland wegen des Verdachts einer Straftat untersucht werden, müssen Sie die Einbürgerungsbehörden benachrichtigen. Die Einbürgerungsbehörden können erst nach Abschluss der Ermittlungen über Ihren Antrag entscheiden.
  • Sie akzeptieren das Grundgesetz: Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland., Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie schriftlich und mündlich anerkennen, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland respektieren und alles unterlassen, was ihr schaden könnte. Sie richten Ihre Anerkennung an die Einbürgerungsbehörden.
  • Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf: Wenn Sie eingebürgert sind, müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel für bestimmte Herkunftsländer., So dürfen beispielsweise Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Andere Ausnahmen gibt es für bestimmte Staaten wie Marokko, Iran und Algerien. Der Entzug der Staatsangehörigkeit wird in diesen Staaten als inakzeptabel angesehen.

Da das Thema Einbürgerung viele Besonderheiten beinhaltet und jeder Fall anders ist, sollten Sie vor der Bewerbung mit den Einbürgerungsbehörden sprechen., So können beispielsweise minderjährige Kinder und Ehepartner von einbürgerungsberechtigten Migranten auch dann nach Ermessen der Einbürgerungsbehörden eingebürgert werden, wenn sie seit acht Jahren nicht mehr in Deutschland leben.

Welche Einbürgerungsstelle für Ihren Fall zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrem örtlichen Rathaus oder Ihrer Bezirksbehörde oder bei der Ausländerbehörde der Gemeinde, in der Sie leben.,

Regelungen für Kinder

Grundsatz der Abstammung und Geburtsortprinzip: Die deutsche Staatsangehörigkeit beruht auf dem Prinzip der Abstammung. Das bedeutet, dass ein Kind, das mindestens einen Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit hat, bei der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Das Prinzip des Geburtsortes ist ebenfalls gültig., Demnach kann ein Kind ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn es in Deutschland geboren wird, wenn eines seiner Elternteile mindestens acht Jahre legal in Deutschland gelebt hat und zum Zeitpunkt der Geburt eine Niederlassungserlaubnis oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel besaß.

Doppelte Staatsangehörigkeit: Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren wurden, können zusätzlich zur Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Voraussetzung ist, dass Sie in Deutschland aufgewachsen., Nach dem Gesetz ist eine Person in Deutschland aufgewachsen, wenn sie mit 21 Jahren:

  • acht Jahre in Deutschland gelebt hat oder
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
  • ihre Schul-oder Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen hat.